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Geschäftsbericht 2015

2.2.2 EU-Einlagensicherung Am 3. Juli 2015 trat das Einlagen- sicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft. Mit ihm wurde die entsprechende EU- Richtlinie 2014/49/EU in nationales Recht umgesetzt. Daraufhin hat die Sparkassen-Finanzgruppe ihr bestehendes Sicherungssystem an den Vorgaben des neuen Gesetzes ausgerichtet und strukturell daran angepasst. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Schreiben vom 2. Juli 2015 das Sicherungssystem der Sparkassen- Finanzgruppe als Einlagensicherungs- system im Sinne des EinSiG anerkannt. Grundsätzlich sind die Einlagen der Kunden der Sparkasse Holstein über das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe weiterhin in unbegrenzter Höhe abgesichert. Mit den gesetzlichen Neuerungen wurde das bisherige und bewährte Institutssiche- rungssystem lediglich um eine sogenannte Einlagensicherungsfunktion ergänzt. Auf dieser Basis haben die Einleger einen Anspruch auf Erstattung von max. 100.000 € je Person, sollte die Institutssicherung wider Erwarten nicht greifen. Damit geht die Sparkassen- Finanzgruppe weit über die gesetzlich festgeschriebene Mindesthöhe für die Einlagensicherheit hinaus. 2.2.3 Bankenabgabe Mit der Einführung der europäischen Bankenabgabe wurde die seit dem Jahr 2011 von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhobene Bankenabgabe in 2015 abgelöst. Die Ausgestaltung der neu zu erhebenden Bankenabgabe war durch das Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2014 vorgegeben. Die Zielausstattung der Bankenabgabe sieht zunächst ein Beitragsvolumen in Höhe von 1% der gedeckten Einlagen aller Kreditinstitute in Deutschland vor, welches ab 2015 gleichmäßig bis Ende 2023 angesammelt wird. Der Instituts- beitrag zur Pflichtabgabe setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risiko- adjustierten Bestandteil zusammen, einmal auf −0,3 % gesenkt worden (Vorjahr −0,2 %). Das extrem niedrige Zinsniveau begrenzte auch in 2015, insbesondere durch Wiederanlageprobleme, die Möglichkeiten für Kreditinstitute, Erträge zu erwirtschaften. In diesem Umfeld hat sich die deutsche Kreditwirtschaft insgesamt als stabil erwiesen. So konnten die Sparkassen in 2015 nochmal ein sehr gutes Ergebnis im Vergleich zu den Vorjahren erzielen. Die Sparkassen werden diesen Substanzzuwachs aus Vorsorgereserven und Jahresergebnis aber auch benötigen, um der ab 2016 zu erwartenden Durststrecke weiterhin aus einer Position der Stärke begegnen zu können. 2.2 Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen 2.2.1 Neue Meldepflichten nach CRR / CRD IV Im Zuge der Umsetzung der neuen europäischen Richtlinie CRD IV wurde am 1. Oktober 2015 die Liquidity Coverage Ratio als verbindlich einzuhaltende Kennzahl eingeführt. Sie beschreibt das Verhältnis der in den nächsten 30 Tagen zu erwartenden Nettoabflüsse (Abflüsse − Zuflüsse) zu den vorhandenen liquiden und hochliquiden Vermögensgegen- ständen und wurde seit der Einführung von der Sparkasse Holstein stets eingehalten. Darüber hinaus wurden weitere Beobachtungskennzahlen (Verschuldungsquote und Net Stable Funding Ratio) in das Meldewesen integriert. Diese sind aktuell nicht an verbindlich einzuhaltende Quoten geknüpft, die Europäische Banken- aufsicht wird diese jedoch voraussicht- lich in den nächsten Jahren einführen. Im Rahmen der Offenlegungsan- forderungen nach § 26a KWG, Artikel 431 bis 455 CRR sowie Artikel 13 CRR einschließlich der konkretisierenden EBA-Standards und -Leitlinien sind ab dem Jahresabschluss 2015 zusätzlich Angaben zur Verschuldungsquote offen zu legen. 12

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