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Geschäftsbereicht 2014

66 18 Sonstige Angaben Haftungsverhältnisse Mit den Beteiligungen an der Verwaltungsgesellschaft der Schleswig-Holsteinischen Sparkassenorga- nisation GbR, Kiel, der S-direkt Schleswig-Holstein Dienstleistungsgesellschaft für die Sparkassen- Finanzgruppe GbR i. L., Kiel, und der Werbegemeinschaft Marktplatz Galerie Bramfeld GbR, Hamburg, ist eine unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften verbunden. Die Haftung für die Verbindlichkeiten der S-Immobiliengesellschaft Holstein mbH & Co. KG, der S- Verwaltungsgesellschaft Holstein mbH und der Stiftungen der Sparkasse Holstein gGmbH beschränkt sich auf die Höhe der jeweiligen Einlage. Für das verbundene Unternehmen S-Immobiliengesellschaft Holstein mbH & Co. KG wurde gegenüber der Gemeinde Lütjensee eine Patronatserklärung abgegeben. In 2014 wurde die Patronatserklärung gegenüber der Stadt Bad Oldesloe zurückgegeben. Zum Jahresende bestehen Einzahlungsverpflichtungen in Höhe von 250 T€ für die Hannover Finanz- Fonds VII Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH. Die Sparkasse ist nach § 35 Abs. 1 Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentli- chen Rechts und hat die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten seiner Mitgliedsparkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrzunehmen und zu fördern. Zu diesem Zweck werden auch Beteili- gungen an Gemeinschaftsunternehmen des Finanzsektors (u. a. HSH Nordbank AG, Provinzial Nord- West, DekaBank, LBS SH-HH, Deutsche Leasing) gehalten. Für die Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen des Verbandes haften sämtliche Mitgliedsparkassen. Der Verband erhebt nach § 37 Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein eine Umlage von den Mitgliedssparkassen, soweit seine sonstigen Einnahmen die Geschäftskosten nicht tragen. Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassenstützungsfonds des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und des überregionalen Sicherungssystems der Deutschen Sparkassenorganisati- on. Das Sicherungssystem basiert auf dem Prinzip der Institutssicherung. Hiermit verbunden ist die Verpflichtung, im eventuellen Stützungsfall eines angeschlossenen Instituts gegebenenfalls Nach- schusszahlungen zu leisten. Für die subsidiären Einstandspflichten aus mittelbaren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Sparkasse das Pas- sivierungswahlrecht nach Art. 28 Abs.1 EGHGB in Anspruch genommen. Eine Quantifizierung mögli- cher Ausgleichsbeträge ist nicht möglich. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen der Sparkasse aus ihrer Mitgliedschaft in der VBL stellt sich wie folgt dar: Die Sparkasse ist aufgrund des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verpflichtet, für ihre Beschäftigten eine zu einer Betriebsrente führende Versi- cherung bei einer Zusatzversorgungskasse abzuschließen. Sie ist deshalb Mitglied der Versorgungs- anstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL). Die VBL ist eine von Bund und Ländern gemein- sam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Bundes- ministeriums der Finanzen. Aufgabe der VBL ist es, Arbeitnehmern der bei ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterblie- benenversorgung zu zahlen. Die Finanzierung der Leistungen der VBL erfolgt über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der aktuelle Deckungsabschnitt umfasst die Jahre 2013 bis 2017. Der Umlagesatz ist nach § 61 VBL-Satzung so zu bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrich- tende Umlage zusammen mit den Sanierungsgeldern, den übrigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungs- abschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Aufgrund eines satzungsändernden Be- schlusses des Verwaltungsrats der VBL zu § 61 VBLS vom 14.11.2013 verbleibt es dabei, dass im Ab- rechnungsverband West für den am 01.01.2013 beginnenden Deckungsabschnitt zunächst keine An- passung der Höhe der Aufwendungen für die Zusatzversorgung vorgenommen wird. Der Umlagesatz beträgt seit dem 01.01.2002 7,86 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte von 47.613 T€. Davon werden 1,41 % durch die Arbeitnehmer getragen. beträgt seit dem 01.01.20027,86 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte von 47.613 T€. Davon

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