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Geschäftsbereicht 2014

51 3 Für die Anteile an Publikums- und Spezialfonds wurde für die Bewertung dem Grunde und der Höhe nach auf die von den jeweiligen Kapitalanlagegesellschaften zum Bilanzstichtag veröffentlichten Rück- nahmepreise der Anteile abgestellt. Die Sachgerechtigkeit dieser Preise ergibt sich aus den invest- mentrechtlichen Regelungen, wonach sich für die Bewertung der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten eindeutige Bewertungsvorschriften und Kontrollen bzgl. der Preisfindung ergeben. Soweit es sich bei den von den Kapitalanlagegesellschaften gehaltenen Vermögensgegenständen um illiquide Positionen oder komplexe Kreditverbriefungen handelte, hat die Sparkasse zusätzliche Nachweise zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit des veröf- fentlichten Rücknahmepreises eingeholt. Diese Nachweise umfassen u. a. von Wirtschaftsprüfungsge- sellschaften erstellte Bestätigungen zur Sachgerechtigkeit des Wertfindungsverfahrens. Die Bewertung der Wertpapiere steht in Einklang mit dem Rechnungslegungshinweis RH HFA 1.014 ("Umwidmung und Bewertung von Forderungen und Wertpapieren nach HGB") des Instituts der Wirt- schaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen Die Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen wurden zu Anschaffungskosten oder den niedrigeren beizulegenden Werten bewertet; gegebenenfalls wurden Zuschreibungen vorgenommen. Der Anteilsbesitz entfällt im Wesentlichen auf die Beteiligung am Stammkapital des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein (SGVSH). Der SGVSH hält Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen des Finanzsektors (u. a. HSH Nordbank, Provinzial NordWest, DekaBank, LBS SH-HH, Deutsche Leasing) und wird dafür von seinen Mitglieds- sparkassen mit einem Stammkapital ausgestattet, dessen Höhe von der Verbandsversammlung des SGVSH bestimmt wird. Der Bewertung der wesentlichen Beteiligungen liegen externe indikative Ermittlungen von Unterneh- menswertbandbreiten auf Basis des Ertragswertverfahrens zugrunde. Bezüglich der mittelbaren Betei- ligung an der HSH ist insbesondere auf die Belastungen aufgrund der anhaltenden Schifffahrtskrise sowie des starken US-Dollars hinzuweisen. Daneben können im Zusammenhang mit der Aufstockung der Zweitverlustgarantie beihilferechtliche Aspekte nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Abschluss des eingeleiteten EU-Hauptprüfverfahrens wird voraussichtlich Ende 2015 gerechnet. Die über die ErwerbsKG gehaltene Unterbeteiligung der Sparkasse an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH) wurde im Vorjahr abweichend von der Empfehlung unseres Regionalverbandes auf einen Erinnerungswert von 1 € abgeschrieben. Aufgrund der als ambitioniert zu bezeichnenden Mehrjahres- planung der LBBH für die Jahre 2015 bis 2019 sowie des weiterhin erwarteten Ausfalls von Ausschüt- tungen der Landesbank Berlin hält die Sparkasse an ihrer individuellen Risikoeinschätzung aus dem Vorjahr fest und behält den gewählten Wertansatz bei. Im Zusammenhang mit den mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors können sich aufgrund des aktuellen Bankenumfeldes (u. a. strengere regulatorische Anforderungen, erneute Stresstests, Niedrigzinsphase), der europäischen Staatsschuldenkrise und den damit verbundenen Unsicherheiten sowie einer vor dem Hintergrund historisch niedriger Zinsen zu erwartenden Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes zukünftig weitere Abschreibungsrisiken ergeben, in Teilen bestehen hohe Planerfüllungsrisiken. Gemäß dem Rechnungslegungsstandard RS HFA 18 des IDW wurden nicht eingeforderte Einlagen nicht passiviert und sind unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Sinne des § 285 Nr. 3a HGB angegeben. Immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten, vermin- dert um planmäßige und gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen, bilanziert. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen bei den Gebäuden grundsätzlich linear über eine Nut- zungsdauer von höchstens 50 Jahren. Es wurde das Beibehaltungswahlrecht gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB von niedrigeren Wertansätzen, die auf Abschreibungen nach § 254, 279 Abs. 2 HGB a. F. be- ruhen, ausgenutzt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschafts- güter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.

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