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Geschaeftsbericht 2013

67 17 Sonstige Angaben Haftungsverhältnisse Mit den Beteiligungen an der Verwaltungsgesellschaft der Schleswig-Holsteinischen Sparkassenorganisation GbR, Kiel, und der S-direkt Schleswig-Holstein Dienstleistungsgesellschaft für die Sparkassen-Finanzgruppe GbR, Kiel, ist eine unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften verbunden. Die Haftung für die Verbindlichkeiten der S-Immobiliengesellschaft Holstein mbH & Co. KG und der S- Verwaltungsgesellschaft Holstein mbH beschränkt sich auf die Höhe der jeweiligen Einlage. Für das verbundene Unternehmen S-Immobiliengesellschaft Holstein mbH & Co. KG besteht gegenüber der Stadt Bad Oldesloe eine Patronatserklärung. In 2013 wurde die Patronatserklärung gegenüber der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zurückgegeben. Zum Jahresende bestehen Einzahlungsverpflichtungen in Höhe von 250 T€ für die Hannover Finanz- Fonds VII Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH. Die Sparkasse ist nach § 35 Abs. 1 Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten seiner Mitgliedsparkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrzunehmen und zu fördern. Zu diesem Zweck werden auch Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen des Finanzsektors (u. a. HSH Nordbank AG, Provinzial NordWest, DekaBank, LBS SH-HH, Deutsche Leasing) gehalten. Für die Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen des Verbandes haften sämtliche Mitgliedsparkassen. Der Verband erhebt nach § 37 Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein eine Umlage von den Mitgliedsparkassen, soweit seine sonstigen Einnahmen die Geschäftskosten nicht tragen. Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassenstützungsfonds des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und des überregionalen Sicherungssystems der Deutschen Sparkassenorganisation. Das Sicherungssystem basiert auf dem Prinzip der Institutssicherung. Hiermit verbunden ist die Verpflichtung, im eventuellen Stützungsfall eines angeschlossenen Instituts gegebenenfalls Nachschusszahlungen zu leisten. Bezüglich zweier aktueller Stützungsfälle beim Sparkassenstützungsfonds des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein verweisen wir auf die Ausführungen im Lagebericht (Risikobericht). Für die subsidiären Einstandspflichten aus mittelbaren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Sparkasse das Passivierungswahlrecht nach Art. 28 Abs.1 EGHGB in Anspruch genommen. Eine Quantifizierung möglicher Ausgleichsbeträge ist nicht möglich. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen der Sparkasse aus ihrer Mitgliedschaft in der VBL stellt sich wie folgt dar: Die Sparkasse ist aufgrund des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verpflichtet, für ihre Beschäftigten eine zu einer Betriebsrente führende Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse abzuschließen. Sie ist deshalb Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL). Die VBL ist eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Aufgabe der VBL ist es, Arbeitnehmern der bei ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Die arbeitsrechtlichen Grundlagen sind in den Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes geregelt. Die Finanzierung der Leistungen der VBL erfolgt über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Deckungsabschnitt beträgt fünf Jahre und umfasst die Jahre 2013 bis 2017. Der Umlagesatz ist nach § 61 VBL-Satzung so zu bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats der VBL wird abweichend von § 61 VBL-Satzung im Abrechnungsverband West für den am 1. Januar 2013 beginnenden Deckungsabschnitt zunächst keine Anpassung der Höhe der Aufwendungen für die Zusatzversorgung vorgenommen. Der Umlagesatz beträgt seit dem 01.01.2002 7,86 % der zusatz-

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