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2012

56 16 Sonstige Angaben Haftungsverhältnisse Mit den Beteiligungen an der Verwaltungsgesellschaft der Schleswig-Holsteinischen Sparkassenorganisation GbR, Kiel, und der S-direkt Schleswig-Holstein Dienstleistungsgesellschaft für die Sparkassen-Finanzgruppe GbR, Kiel, ist eine unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften verbunden. Die Haftung für die Verbindlichkeiten der S-Immobiliengesellschaft Holstein mbH & Co. KG (vormals S-Erschließungsgesellschaft Holstein mbH & Co. KG) und der S-Verwaltungsgesellschaft Holstein mbH beschränkt sich auf die Höhe der jeweiligen Einlage. Für das Verbundene Unternehmen S-Immobiliengesellschaft Holstein mbH & Co. KG wurde gegenüber der Stadt Bad Oldesloe und gegenüber der Gemeinde Henstedt-Ulzburg eine Patronatserklärung abgegeben. Zum Jahresende bestehen Einzahlungsverpflichtungen in Höhe von 250 T€ für die Hannover Finanz- Fonds VII Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH. Die Sparkasse ist nach § 35 Abs. 1 Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten seiner Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrzunehmen und zu fördern. Zu diesem Zweck werden auch Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen des Finanzsektors (u. a. HSH Nordbank AG, Provinzial NordWest, DekaBank, LBS SH-HH, Deutsche Leasing) gehalten. Für die Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen des Verbandes haften sämtliche Mitgliedssparkassen. Der Verband erhebt nach § 37 Sparkassengesetz für das Land Schleswig- Holstein eine Umlage von den Mitgliedsparkassen, soweit seine sonstigen Einnahmen die Geschäftskosten nicht tragen. Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassenstützungsfonds des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und des überregionalen Sicherungssystems der Deutschen Sparkassenorganisation. Das Sicherungssystem basiert auf dem Prinzip der Institutssicherung. Hiermit verbunden ist die Verpflichtung, im eventuellen Stützungsfall eines angeschlossenen Instituts gegebenenfalls Nachschusszahlungen zu leisten. Bezüglich eines aktuellen Stützungsfalls beim Sparkassenstützungsfonds des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein verweisen wir auf die Ausführungen im Lagebericht (Risikobericht). Für die subsidiären Einstandspflichten aus mittelbaren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Sparkasse das Passivierungswahlrecht nach Art. 28 Abs.1 EGHGB in Anspruch genommen. Eine Quantifizierung möglicher Ausgleichsbeträge ist nicht möglich. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen der Sparkasse aus ihrer Mitgliedschaft in der VBL stellt sich wie folgt dar: Die Sparkasse ist aufgrund des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verpflichtet, für ihre Beschäftigten eine zu einer Betriebsrente führende Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse abzuschließen. Sie ist deshalb Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL). Die VBL ist eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Aufgabe der VBL ist es, Arbeitnehmern der bei ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Die arbeitsrechtlichen Grundlagen sind in den Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes geregelt. Die Finanzierung der Leistungen der VBL erfolgt über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Deckungsabschnitt beträgt fünf Jahre. Der aktuelle Deckungsabschnitt umfasst die Jahre 2008 bis 2012. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnitts sowie der folgenden sechs Monate zu erfüllen. Der Umlagesatz beträgt 7,86 % der zusatzversor- gungspflichtigen Entgelte von 45.667 T€. Die Sparkasse trägt den Umlagesatz von 6,45 %, der

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