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2012

44 4 Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen bei den Gebäuden grundsätzlich linear über eine Nutzungsdauer von höchstens 50 Jahren. Es wurde das Beibehaltungswahlrecht gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB von niedrigeren Wertansätzen, die auf Abschreibungen nach § 254, 279 Abs. 2 HGB a. F. beruhen, ausgenutzt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung durchgeführt. Eine solche dauerhafte Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern vor, wenn der niedrigere beizulegende Wert während der nächsten 5 Jahre den sich nach planmäßigen Abschreibungen ergebenden Wert unterschreitet. Außerplanmäßige Abschreibungen waren im Jahr 2012 nicht erforderlich. Bei Einbauten in gemieteten Gebäuden wird die Vertragsdauer angesetzt, soweit sie kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist. Ansonsten erfolgt die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen. Grundsätzlich werden Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung einschließlich der Betriebsvorrichtungen linear abgeschrieben. Soweit in der Vergangenheit degressiv abgeschrieben wurde, wird dieses bis zu dem Zeitpunkt fortgeführt, zu welchem die lineare Abschreibung zu höheren Abschreibungsbeträgen führt. Im Jahr der Anschaffung wird die zeitanteilige Jahresabschreibung verrechnet. Aus Vereinfachungsgründen wurden in Anlehnung an die steuerlichen Regelungen die geringwertigen Vermögensgegenstände (inkl. Software) mit einem Anschaffungswert von bis zu 150 € (zzgl. USt.) im Erwerbsjahr voll abgeschrieben. Die geringwertigen Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 150 € bis 1.000 € (zzgl. USt.) wurden in einen Sammelposten eingestellt, der über 5 Jahre linear abgeschrieben wird. Software mit einem Anschaffungswert von mehr als 150 € bis 410 € (zzgl. USt.) wurde in einen Sammelposten eingestellt, der über 5 Jahre linear abgeschrieben wird. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden gem. § 253 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag bilanziert. Unterschiedsbeträge zwischen dem Erfüllungsbetrag und einem niedrigeren Auszahlungsbetrag werden unter den Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite aufgenommen und laufzeitabhängig bzw. entsprechend der Zinsbindung aufgelöst. Zero-Bonds und ähnliche Verbindlichkeiten werden mit dem Barwert bilanziert. Rückstellungen Beim erstmaligen Ansatz von Rückstellungen wird der diskontierte Erfüllungsbetrag in einer Summe erfasst (Nettomethode). Pensionsrückstellungen wurden gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Die Bewertung erfolgt nach dem versicherungsmathematischen Anwartschaftsbarwertverfahren „Projected-Unit-Credit- Methode“ (PUC-Methode). Für die Abzinsung der Pensionsrückstellung sowie der Beihilferückstellung wurde der von der Bundesbank veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz berücksichtigt, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Bei der Bildung der sonstigen Rückstellungen sind alle ungewissen Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste und erkennbare Risiken berücksichtigt worden. Die Bewertung erfolgte nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Künftige Preis- und Kostensteigerungen im Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung werden berücksichtigt. Gemäß § 253 Absatz 2 HGB wurden nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Bei der Ermittlung der im Zusammenhang mit der Rückstellungsbewertung entstehenden Aufwendungen und Erträge wird eine Änderung dieser wie auch des Abzinsungssatzes zum Ende des Geschäftsjahres unterstellt. Erfolge aus Änderungen des Abzinsungssatzes oder Zinseffekte einer geänderten Schätzung der Restlaufzeit werden, sofern die Rückstellungen keinen Sparcharakter besitzen, im Personal- oder Sachaufwand ausgewiesen.

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